Bis zum Ende des Sommers gilt eine Sonderregelung für den Export von Sonnenblumenkernen aus der EAWU

Der Vorstand der Eurasischen Wirtschaftskommission hat beschlossen, bis Ende des Sommers eine Sonderregelung für die Ausfuhr von Sonnenblumenkernen aus dem Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion zu erlassen. Aktuell besteht für diese Produkte ein Exportverbot, das am 30.06.2020 endet. Danach läuft bis zum 31. August ein Genehmigungsverfahren für den Export.

„Die Sonderregelung für den Export von Produkten ist auf die gestiegene Nachfrage auf dem Weltmarkt zurückzuführen und ist mit der Bildung von Lagerbeständen durch ausländische Partner verbunden, um die Ernährungssicherheit vor dem Hintergrund des Coronavirus zu gewährleisten. Bevor die neue Ernte in der Union geerntet wird, ist es notwendig, den heimischen Markt mit Sonnenblumenkernen zu versorgen, um die Bildung einer möglichen Knappheit zu verhindern“, kommentierte der Handelsminister der EWG Andrei Slepnev.

Angesichts der in den letzten Jahren in den EAWU-Mitgliedsstaaten geschaffenen großen Produktionskapazitäten für Sonnenblumenöl sieht die EWG keine Gefahr einer Überbevorratung oder einer zu niedrigen Preisbildung für Produkte von Rohstoffverbrauchern. Und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Russische Föderation einer der größten Exporteure auf dem angegebenen Markt ist, kann die Maßnahme die Verarbeitung von Sonnenblumenkernen im Zollgebiet der Union mit dem anschließenden Verkauf an das ferne Ausland weiter fördern Waren.